Zum Vorsteuerabzug bei der Erschließung von Gewerbegrundstücken

Artikel vom: 08.10.2026

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied über die Frage des Vorsteuerabzugs bei der Erschließung von Gewerbegrundstücken. Ein Unternehmen machte die Grundstücke zunächst baureif und veräußerte sie anschließend umsatzsteuerpflichtig.

Das Unternehmen, eine GmbH, übernahm zunächst die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und übertrug die Anlagen sowie die öffentlich-rechtlichen Flächen (z.B. Straßen) dann an die Gemeinde. Die eigentlichen Gewerbegrundstücke veräußerte sie umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende.

Mit Urteil vom 23. April 2026 (Az. 4 K 13/25) gewährte das Gericht den Vorsteuerabzug in vollem Umfang. Es habe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Erschließungsleistungen und der gesamten, mit der umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung der Gewerbegrundstücke verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeit bestanden. Zudem seien die Erschließungsaufwendungen vollständig in die Grundstücksverkäufe eingepreist.

Nach Ansicht des Gerichts war die (unentgeltliche) Übertragung der Anlagen und Teilflächen an die Gemeinde unschädlich. Die Finanzverwaltung hat die im Urteil zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. V R 10/26 geführt.

(FG Schleswig-Holstein / STB Web)

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