Artikel vom: 14.01.2026
Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist ein familiäres Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro – auch in wohlhabenden Kreisen – kein "übliches Gelegenheitsgeschenk", sodass Schenkungsteuer anfällt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind "übliche Gelegenheitsgeschenke" steuerfrei. Nach Auffassung des Gerichts darf sich die Üblichkeit und Steuerfreiheit jedoch nicht nach den Vermögensverhältnissen und Gewohnheiten bestimmter Kreise richten. Ansonsten wären wertvolle Geschenke in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig.
Dies würde dazu führen, dass in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden können. Eine solche Differenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden. Das FG Rheinland-Pfalz lehnte ein solches Ergebnis jedoch ab und berief sich dabei auch auf den Gleichheitssatz im Grundgesetz.
Revision zugelassen
Im entschiedenen Fall erhielt der Kläger von seinem sehr vermögenden Vater über Jahre immer wieder fünf- bis sechsstellige Geldschenkungen, darunter die streitige Osterschenkung in Höhe von 20.000 Euro. Die Beträge summierten sich schließlich auf über 400.000 Euro und überstiegen den maßgeblichen Steuerfreibetrag in dieser Höhe, der innerhalb von zehn Jahren genutzt werden kann.
Das Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24) ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)