Artikel vom: 04.11.2025
In den meisten Hauskaufverträgen ist die Haftung für Mängel jeglicher Art ausgeschlossen. Die Kosten müssen dann die Käufer selbst tragen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert – dann kann der Kaufvertrag angefochten werden.
Die Käuferin erwarb ein Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung für mehr als 600.000 Euro. Im Maklerexposé wurde das Haus als "liebevoll kernsaniert" beworben. Die Verkäuferin verschwieg jedoch, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück gar keine Baugenehmigung existierte. Nach dem Kauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Entfernung der Bauwerke auf.
Zudem stellte ein von der Käuferin beauftragter Elektriker fest, dass die Elektroinstallation nicht neuwertig, sondern auf dem Stand der 1990er Jahre war. Daraufhin erklärte die Käuferin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück.
Täuschung über den wahren Hauszustand
Das Landgericht Frankenthal in der Pfalz gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung verschwiegen habe. Zum anderen habe sie die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie hatte die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den tatsächlichen Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin darf daher ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen.
Das Urteil vom 1.10.2025 (Az. 6 O 259/24) ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.
(LG Frankenthal / STB Web)