Baustelle: Wer haftet bei Kranumsturz?

Artikel vom: 27.09.2025

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Verfahren ging es um Schadensersatzansprüche nach dem Umsturz eines Krans infolge eines Montagefehlers beim Aufbau.

Danach haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, der am Aufbau beteiligte Geschäftsführer sowie die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz, so das Urteil vom 15.9.2025 (Az. 29 U 50/24). Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden, nicht.

Montagefehler als Ursache

Die Eigentümerin habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Der Kran sei nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. 

Beteiligte beim Kranaufbau haften mit

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Durch ihre arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau hätten sie an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt, so das Gericht. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen.

Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte dagegen nicht gegenüber zu Schaden gekommener Dritter auf dem Nachbargrundstück. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung.

(OLG Ffm / STB Web)

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